Förderungen

Wohnbauförderung

Fördervoraussetzung: Hauptwohnsitz in der Gemeinde

Die ortsübliche Wohnbauförderung kann bei Erreichung der ersten Deckengleichung auf dem Gemeindeamt beantragt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um einen voll aufgeschlossenen Baugrund handelt (Aufschließungskosten). Die Förderung für die Wohnnutzfläche beträgt €  7,--/m².

Die Auszahlung erfolgt erst nach Fertigstellung und wenn der Hauptwohnsitz der/des Förderungswerber/s am geförderten Objekt, begründet wurde.

Datei herunterladen: PDFWohbauförderung neu.pdf


ABBRUCHSKOSTEN - FÖRDERUNG

Förderbare Vorhaben:

Abbruch von baulichen Objekten zum Zwecke privater Wohnraumschaffung

Förderwerber: 

Grundstückseigentümer

Vorraussetzungen: 

  1. Gültig nur für Privatpersonen
  2. Errichtung eines Neubaus - Fertigstellung innerhalb 5 Jahre nach Abbruch
  3. Vorlage der baubehördlichen Abbruchsbewilligung bzw. Bauanzeige über den Abbruch von Gebäuden im "Wohnbau" (d.h. keine Förderung für Bauland-Agrar-ohne Wohnnutzung)
  4. Begründung des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde Hauskirchen nach Fertigstellung


Förderausmaß: EURO 4.000,00 (fix) + doppelte ortsübliche Wohnbauförderung = € 14,00 * (Wohnnutzfläche)

(Anmerkung: ortsübliche Wohnbauförderung derzeit € 7,00* Wohnnutzfläche)


Auszahlung der Förderung erst nach Fertigstellung und nach Anmeldung des Hauptwohnsitzes