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1. die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach §17 Z8;
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2. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
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Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
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der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
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der Brandschutz,
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die Belichtung,
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die Trockenheit,
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der Schallschutz oder
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der Wärmeschutz
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betroffen werden könnten;
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3. die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§63 und §65);
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4. die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;
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5. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach §6 verletzt werden könnten;
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6. der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) soweit sie nicht unter §14 Z8 fallen;
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7. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
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8. die nachträgliche Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z.B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
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9. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
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10. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
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11. die Herstellung von Hauskanälen;
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12. die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
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13. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§45 Abs.5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
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14. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
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15. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
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16. die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
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17. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;
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18. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
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19. die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt;
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20. die Errichtung von Tragkonstruktionen für Funkanlagen;
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21. die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (§2 Z2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes2002, LGBl. 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind;
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22. Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen; ausgenommen davon sind Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
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23. die Herstellung von Grundstückszufahrten.
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