Aufschließungs- u. Ergänzungsabgabe

Zuständig

Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil mit Bescheid zum Bauplatz erklärt oder wird eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (z.B. Silo- oder Tankanlage mit mehr als 200 m³ Rauminhalt) erteilt, ist von der Gemeinde nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.

Die Aufschließungsabgabe (A), welche finanztechnisch als Steuer anzusehen ist, ist eine einmal zu bezahlende, ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet.

A = BL x BKK x ES

Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates
Bauplatzfläche (die im Bauland gelegene Fläche) = BF
BL = Quadratwurzel aus BF

Der Bauklassenkoeffizient beträgt in der Bauklasse I, 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse laut Bebauungsplan um je 0,25 mehr.
In der Bauklasse III würde der Koeffizient somit 1,5 betragen.

Beispiele:
Bauplatzfläche 800 m², Bauklasse I, Einheitssatz € 520,00
Wurzel aus 800 mal Bauklassenkoeffizient mal Einheitssatz

= 28,28 m² x 1 x € 520,00 = € 14.707,82

Bauplatzfläche 800 m², Bauklasse II , Einheitssatz € 520,00
Wurzel aus 800 mal Bauklassenkoeffizient mal Einheitssatz

= 28,28 m² x 1,25 x € 520,00 = € 18.384,77

Der Einheitssatz wird mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzt, er beträgt ab 1.10.2013    

                        EUR 520,00 (GR-Beschluss vom 10.09.2013).

Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich dem (den) Grundstückseigentümer(n) vorzuschreiben und ist innerhalb eines Monats zu begleichen, (siehe § 38 NÖ Bauordnung 1996).

Der Charakter als Steuer ist jedoch insofern eingeschränkt, als die Gemeinde, die die Aufschließungsabgabe einhebt, verpflichtet ist, bestimmte Gegenleistungen zu erbringen.
Der Einzelne hat jedoch keinen unmittelbaren Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Aufschließungsleistung vor dem Grundstück erbringt, für das die Abgabe entrichtet wurde.

Ergänzungsabgabe:

Bei einer Änderung der Grenzen von bereits bestehenden Bauplätzen ist für jeden der neugeformten Bauplätze (Neufiguration) eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn entweder das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze insgesamt vergrößert wird.

Diese Abgabe ist auch seitens der Baubehörde vorzuschreiben, wenn eine Bauplatzerklärung nur für einen Grundstücksteil, welcher durch Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet wird, erfolgen soll.

Weiters ist eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und zuvor anlässlich einer Grundabteilung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der seinerzeitigen Berechnung z.B. kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde (fehlender Bebauungsplan).

Hinsichtlich der Berechnungsformel (Differenzberechnung) darf auf § 39 der NÖ Bauordnung 1996 verwiesen werden (siehe Berechnungsbeispiele).

Von der neuen Berechnungslänge wird die bisherige (alte) Berechnungslänge abgezogen und der Differenzbetrag mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung geltenden Bauklassen-koeffizienten und Einheitssatz multipliziert.

Ziel der Ergänzungsabgabe ist eine gleichmäßige Erfassung sämtlicher Grundstücke (im Bauland) für die eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben ist. Nachträgliche Änderungen sollen durch die Ergänzungsabgabe erfasst werden.