Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Unter Grundbesitz ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundtstücke zu verstehen.

Gesetzliche Grundlage:
Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149 i.d.dzt.g.F.
NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304

Es gibt zwei Arten von Grundsteuer:

Grundsteuer A für land- u. forstwirtschaftliches Vermögen

Grundsteuer B für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke

Höhe der Steuer:
Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert des Grundstücks und dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz.

Der Einheitswert wird vom Finanzamt bescheidmäßig festgestellt (Einheitswertbescheid); weiters erlässt das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, von dem die Gemeinde eine Durchschrift erhält. Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden wenden Sie sich an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach (Tel.: 02282 294)

Die Festsetzung und Einhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Gemeinde. Der vom Finanzamt festgestellte Steuermessbetrag wird mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz (500 %) multipliziert und der sich ergebende Betrag bildet die jährliche Grundsteuer. Der Grundstückseigentümer erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, den Grundsteuerbescheid.

Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Übersteigt der Jahresbetrag der Grundsteuer € 75,- nicht, so wird die gesamte Grundsteuer am 15. Mai fällig.

Abgabenpflichtiger (Schuldner) der Grundsteuer ist der Eigentümer. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner. Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht.

Zuständig