Gemäß § 80 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) ist vom Gemeinderat ein Kassenverwalter zu bestellen, der dem Gemeinderat unmittelbar verantwortlich ist.
Der Kassenverwalter hat die Kassen- und Buchführungsgeschäfte der Gemeinde zu leiten, zu überwachen und zu verteilen, wenn die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt ist.
Zu den Aufgaben der Gemeindekasse gehören jedenfalls:
- der Vollzug der Einnahmen und Ausgaben
- die Unterstützung des Bürgermeisters bei der wirtschaftlichen Verwaltung der Zahlungsmittel und der Kassenbestände
- die Durchführung der Buchungen samt den entsprechenden Abschlüssen
- die Verwahrung der Bücher und Belege
- die Unterstützung des Bürgermeisters bei der Erstellung des Rechnungsabschusses
- den monatlichen Kassenabschluss (§ 15)
Unter Z. 1 ist z.B. zu verstehen:
- Vorbereitungen für die rechtzeitige Vorschreibung von Gemeindeabgaben
- Verbuchung der Vorschreibungen
- Verbuchung der Zahlungseingänge und -ausgänge
- Feststellung von Zahlungsrückständen und umgehende Information an die Abgabenbehörde (Bürgermeister)
- Vorbereitende Maßnahmen für eine allfällige Abgabenexekution
- Mitwirkung im Rahmen der Doppelzeichnung
- Vorbereitung der Zahlungsanweisungen
- Führung des Kassenbuches
- Inanspruchnahme von Skonti
Unter Z. 2 ist z.B. zu verstehen:
- Vorschläge an den Bürgermeister betreffend besserer Soll- und Habenzinsen bei Girokonten und Sparbüchern sowie auch bei den Darlehenszinsen (Darlehenskonventierung)
- Durchführung des Kontenausgleiches zu Vermeidung von übermäßigen Sollzinsen
Unter Z. 3 ist z.B. zu verstehen:
- Erstellung von Haushaltsüberwachungslisten zur Kontrolle der Einhaltung des Voranschlages
- Erstellen eines Zwischenabrechnungsbeschlusses zur Beurteilung des Haushaltsausgleiches
- Erstellung von Tages/Wochen/Monatsabschlüssen
Unter Z. 4 ist z.B. zu verstehen:
- Erstellung von Datensicherungen (z.B. Disketten, Bändern) und Schutz gegen Zugriff
- Einrichtung eines Ablagesystems zum raschen Auffinden von Unterlagen
Unter Z. 5 ist z.B zu verstehen:
- Beachtung der Voranschlaggrundsätze beim Vollzug des Voranschlages
- Prüfung der Vollständigkeit der Beilagen zum Rechnungsabschluss gemäß VRV (§ 17 VRV)
- Erfassung der Abweichungen zum Voranschlag (§ 15 Abs. 1 Z 7 VRV)