Meldeauskunft

Meldeauskunft (§§ 16, 16a und 18 MeldeG):

Auf Verlangen hat die Meldebehörde jedermann gegen Nachweis der Identität darüber Auskunft zu erteilen, ob bzw. wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmter Mensch angemeldet ist (§ 18 Abs. 1 MeldeG). Bei Auskunftserteilung aus dem ZMR ist der gesuchte Mensch durch Familienname, Vorname und zumindest ein weiteres Merkmal (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, bisheriger Wohnsitz) zu bestimmen (§ 16 Abs. 1 MeldeG).

Im Falle schutzwürdiger Interessen hat die Behörde aber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid eine Auskunftssperre (höchstens zwei Jahre zu befristen) zu verfügen. Dies könnte z.B. sein:

  • begründete Sorge um die körperliche Sicherheit
  • Schutz vor körperlichen Übergriffen
  • Schutz vor übermäßiger Belästigung
  • Amtspersonen,die Racheakte zu befürchten haben
  • Schutz der Privatsphäre exponierter Persönlichkeiten 

Die Auskunftssperre wird nur im Rahmen der Meldeauskunft, nicht jedoch bei sonstigen Datenübermittlungen wirksam.

Sontige Datenübermittlungen (§§ 16b und 20 MeldeG): Die Meldebehörde ist in folgenden Fällen zur Übermittlung von Meldedaten verpflichtet

  • Bekanntgabe der Namen und Adressen der Hausbewohner an den Hauseigentümer;
  • Übermittlung von Meldedaten an Organe von Gebietskörperschaften im Rahmen derer gesetzlichen Aufgabenerfüllung (Amtshilfe);
  • Übermittlung der Meldedaten Fremder an die Fremdenpolizeibehörde;
  • Übermittlung der Meldedaten Wehrpflichtiger an das Militärkommando;
  • Verständigung der zuständigen Behörde, sofern eine Person nach Anlegung eines Personenhinweises (sog. Aviso) gefunden wurde;
  • Übermittlung der Meldedaten jender Personen, die sich zu einer gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft bekannt haben, an diese;
  • Übermittlung verschiedener Daten für statistische Zwecke (z.B. zur Wanderungsstatistik an die Statistik Österreich).

 

Zuständig