Meldeauskunft (§§ 16, 16a und 18 MeldeG):
Auf Verlangen hat die Meldebehörde jedermann gegen Nachweis der Identität darüber Auskunft zu erteilen, ob bzw. wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmter Mensch angemeldet ist (§ 18 Abs. 1 MeldeG). Bei Auskunftserteilung aus dem ZMR ist der gesuchte Mensch durch Familienname, Vorname und zumindest ein weiteres Merkmal (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, bisheriger Wohnsitz) zu bestimmen (§ 16 Abs. 1 MeldeG).
Im Falle schutzwürdiger Interessen hat die Behörde aber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid eine Auskunftssperre (höchstens zwei Jahre zu befristen) zu verfügen. Dies könnte z.B. sein:
- begründete Sorge um die körperliche Sicherheit
- Schutz vor körperlichen Übergriffen
- Schutz vor übermäßiger Belästigung
- Amtspersonen,die Racheakte zu befürchten haben
- Schutz der Privatsphäre exponierter Persönlichkeiten
Die Auskunftssperre wird nur im Rahmen der Meldeauskunft, nicht jedoch bei sonstigen Datenübermittlungen wirksam.
Sontige Datenübermittlungen (§§ 16b und 20 MeldeG): Die Meldebehörde ist in folgenden Fällen zur Übermittlung von Meldedaten verpflichtet
- Bekanntgabe der Namen und Adressen der Hausbewohner an den Hauseigentümer;
- Übermittlung von Meldedaten an Organe von Gebietskörperschaften im Rahmen derer gesetzlichen Aufgabenerfüllung (Amtshilfe);
- Übermittlung der Meldedaten Fremder an die Fremdenpolizeibehörde;
- Übermittlung der Meldedaten Wehrpflichtiger an das Militärkommando;
- Verständigung der zuständigen Behörde, sofern eine Person nach Anlegung eines Personenhinweises (sog. Aviso) gefunden wurde;
- Übermittlung der Meldedaten jender Personen, die sich zu einer gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft bekannt haben, an diese;
- Übermittlung verschiedener Daten für statistische Zwecke (z.B. zur Wanderungsstatistik an die Statistik Österreich).