Meldepflicht (§§ 2, 11 MeldeG) entsteht kostenlos durch:
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Unterkunftsnahme in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb (Anmeldung);
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Aufgabe einer meldepflichtigen Unterkunft (Abmeldung);
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Änderung bestimmter Meldedaten (Name, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzqualität (Ummeldung)
Anmeldung: Der Meldepflichtige hat sich innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme bei der Meldebehörde anzumelden.
Für die Anmeldung sind ein vollständig ausgefüllter Meldezettel (siehe unten) sowie öffentliche Urkunden, aus denen die Identitätsdaten des Meldepflichtigen hervorgehen, erforderlich. Der Meldezettel muss vom Unterkunftnehmer und vom Unterkunftgeber unterschrieben sein. Die Meldung ist (in rechtlicher Hinsicht) erfolgt, sobald der Meldebehörde der vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt (§ 4 a Abs. 1 MeldeG). Die Vorlage des Meldezettels und der Urkunden muss nicht persönlich erfolgen, auch postalische Anmeldung ist zulässig.
Abmeldung: hat innerhalb von drei Tagen vor oder nach Unterkunftaufgabe durch Vorlage eines vollständig ausgefüllten Meldezettels zu erfolgen. Die Abmeldung kann bei der Meldebehörde der bisherigen Unterkunft oder - sofern gleichzeitig die anmeldung vorgenommen wird - bei der Meldebehörde der nächsten Unterkunft vorgenommen werden.
Ummeldung: Unter einer Ummeldung ist eine Abmeldung mit gleichzeitiger Neuanmeldung zu erfolgen, ohne dass hiebe eine Unterkunft bezogen oder aufgegeben wird. Änderungen hinsichtlich des Namens, des Familienstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft sind von der Personenstandsbehörde bzw. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle dem ZMR zu melden. Ind iesem Fall ist keine Verständigung des Meldepflichtigen über die Datenänderung vorgesehen. Die bisher bestehende, diesbezügliche Ummeldeverpflichtung ist mit 01.01.2005 entfallen.
Davon abgesehen ist eine amtswegige Berichtigungdes Melderegisters ohne vorherige Kontaktierung des Meldepflichtigen nicht zulässig.
Im Falle einer Änderung der Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz - weiterer Wohnsitz) hat durch den Meldepflichtigen innerhalb eines Monats eine Ummeldung zu erfolgen.
Das Zentralmelderegister (ZMR) soll möglichst alle in Österreich aufhältigen Personen erfassen (Hauptwohnsitze, weitere Wohnsitze, Haftaufenthalte, Obdachlose). Für jeden Menschen gibt es nur einen Datensatz, der jedoch alle einschlägigen Daten enthält. Jedem Gesamtdatensatz wird eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) beigegeben, die keine Information über den Betroffenen enthält.
Rechtsgrundlage: Meldegesetz 1991, BGBl. 9/1992 i.d.dzt.g.Fassung
Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/
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