Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses muss 20 % der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates, aufgerundet auf die nächsthöhere ungerade Zahl, betragen (z. B. bei 19 Mitgliedern des Gemeinderates fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses).
Die vom Ausschuss zu behandelnden Akten sind auf Verlangen dem Vorsitzenden vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht, während der Sitzung in diese Akten Einsicht zu nehmen. Dem Prüfungsausschuss sind die Unterlagen erst während der Sitzung vorzulegen.
Kein Recht auf Akteneinsicht vor der Sitzung besteht jedoch für Mitglieder des Prüfungsausschusses einschließlich des Vorsitzenden. Damit wird klargestellt, dass für den Prüfungsausschuss nur während einer Sitzung (Prüfung) als Kollegialorgan Akteneinsicht besteht.
Dem Prüfungsausschuss (§ 30) obliegt die Überprüfung der Kassenführung auf ihre rechnerische Richtigkeit und der laufenden Gebarung der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit. Zur Gebarung gehören die gesamte Ausgaben- und Einnahmegebarung der Gemeinde, ihre gesamte Schuldengebarung sowie die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Gemeindevermögen.
Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich, davon wenigstens einmal im Jahr unvermutet, sowie bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenverwalters vorzunehmen. Ferner hat der Prüfungsausschuss den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 83 Abs. 2) auf seine rechnerische Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen.