Volksbegehren

Wie kommt es zu einem Volksbegehren?

Damit ein Volksbegehren zur Eintragung aufliegen kann (Eintragungsverfahren), ist ein gesetzlich genau vorgeschriebenes Procedere, das Einleitungsverfahren, erforderlich. Im Rahmen des Einleitungsverfahrens müssen Proponenten des Volksbegehrens beim Bundesminister(ium) für Inneres einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (in der Folge Einleitungsantrag genannt) stellen. Einen Einleitungsantrag kann eine Einzelperson einbringen. Hinter einem Antrag kann aber auch eine Personengruppe oder eine politischen Partei stehen. Stellen mehrere Personen einen Antrag, so ist eine Konstituierung in Form eines Vereins oder dergleichen nicht erforderlich.
Ein Einleitungsantrag hat zu enthalten:

  • den Text des Volksbegehrens
  • allenfalls eine Kurzbezeichnung (maximal drei Worte)
  • die Bezeichnung eines (einer) Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern oder Stellvertreterinnen (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse)
  • die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der (die) Bevollmächtigte und seine Stellvertreter(innen) nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind
  • die Unterschriften des (der) Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter(innen)
  • eine (dem Antrag anzuschließende) Begründung.


Der Text des Volksbegehrens kann in Form eines Gesetzesantrages oder als Anregung formuliert werden. Jedenfalls muss er eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen. Das bedeutet insbesondere, dass eine Anregung nicht eine Aufforderung an die Verwaltung darzustellen hat oder dass eine Anregung nur durch Änderung landesgesetzlicher Normbestimmungen bewirkt werden könnte.
Damit ein Einleitungsantrag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Eine rechtsgültige Unterstützung hat in der Weise zu erfolgen, dass dem Antrag Unterstützungserklärungen von mindestens 8.032 Personen (die Zahl richtet sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung) beigegeben sind.
Auf einer Unterstützungerklärung bekundet der (die) Unterstützungs-willige durch seine (ihre) Unterschrift, dass er ein bestimmtes Volksbegehren unterstützen will. Der (Die) Unterstützungswillige hat die Unterschriftvor seiner Hauptwohnsitz-Gemeinde zu leisten; allenfalls kommt statt dessen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift in Betracht. Gültig ist eine Unterstützungserklärung dann, wenn sie eine nach der Unterfertigung erteilte Bestätigung enthält, in der die Gemeinde beurkundet, dass der (die) Unterstützungswillige in die Wählerevidenz der Gemeinde als wahlberechtigt eingetragen ist und in der Gemeinde seinen (ihren) Hauptwohnsitz hat.
Unterstützungserklärungen werden im Eintragungsverfahren den für eine spätere parlamentarische Behandlung erforderlichen 100.000 Unterschriften (näheres siehe unten) angerechnet.
Der Bundesminister für Inneres hat drei Wochen Zeit, über einen Einleitungsantrag zu entscheiden. Gibt er dem Antrag statt, so hat er einen Eintragungszeitraum im Ausmaß von einer Woche festzusetzen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraumes muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.
Letzte Hürde für eine ordnungsgemäße Durchführung eines Eintragungsverfahrens ist, dass die Proponenten des Volksbegehrens innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung mitzuteilen haben, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll, und dass sie gleichzeitig einen Druckkostenbeitrag in der Höhe von 2.456,70 Euro (im Bundesministerium für Inneres bar oder zuvor bargeldlos) einzuzahlen haben. Der Beitrag wird, sofern ein Volksbegehren erfolgreich ist, in der fünffachen Höhe rückvergütet.
Beim Eintragungsverfahren sind alle Österreicherinnen und Österreicher stimmberechtigt, die mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz haben. Damit ein Volksbegehren dem Nationalrat zur Behandlung weitergeleitet werden kann, sind 100.000 Unterschriften (inklusive allfälliger Unterstützungserklärungen) erforderlich.
 
Die äußere Form des Einleitungsantragesund der Unterstützungserklärungist im Volksbegehrengesetz 1973 genau geregelt. Wenn Sie die Absicht haben, einen Einleitungsantrag zu einem Volksbegehren einzubringen, sollten Sie vorher mit dem Bundesministerium für Inneres telefonisch Kontakt aufnehmen (Telefonnummer siehe unten).
 
Rechtsquelle für die Durchführung eines Volksbegehrens ist das Volksbegehrengesetz 1973. Sie finden es auf der entsprechenden Seite vollständig (inklusive Anlagen) wiedergegeben

Weiter Informationen finden Sie unter:
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/volksbegehren/start.aspx

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