Wahlberechtigung
Aktiv wahlberechtigt für die Teilnahme an einer Nationalratswahl ist eine Österreicherin oder ein Österreicher, wenn sie/er spätestens am Tag der Nationalratswahl das 16. Lebensjahr vollendet. Das Erlangen des passiven Wahlrechts bei einer Nationalratswahl erfolgt wenn ein(e) Bewerber(in) am Stichtag der Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet. Es besteht in Österreich keine Wahlpflicht.
Die Wahlberechtigten sind in Österreich in fortlaufend geführten Wählerevidenzen erfasst. Anlässlich einer Wahl wird, basierend auf diesen Wählerevidenzen, ein Wählerverzeichnis erstellt. Sowohl hinsichtlich der Wählerevidenz, als auch, hinsichtlich des Wählerverzeichnises, hat jedermann ein Einsichtsrecht und ein Einspruchsrecht. Mit einem Einspruch können Personen in eine Wählerevidenz oder in ein Wählerverzeichnis hinein- oder herausreklamiert werden
Wahlvorschläge
Um in Österreich bei einer Wahl, insbesondere bei der Nationalratswahl, zu kandidieren, muss eine wahlwerbende Gruppe Wahlvorschläge einbringen. Diese Wahlvorschläge müssen entweder von einer bestimmten Zahl von Abgeordneten unterschrieben sein oder bedürfen - bei einer Nationalratswahl regional gewichtet - einer bestimmten Zahl von Unterstützungserklärungen. Für eine bundesweite Kandidatur bei einer Nationalratswahl oder bei einer Europawahl sind 2.600 Unterstützungserklärungen erforderlich, wobei der/die Unterstützungswillige zur Beglaubigung seiner Unterstützung die Gemeindebehörde seiner Heimatgemeinde persönlich aufsuchen muss.
Wahlbehörden
Die Durchführung von Wahlen in Österreich obliegt eigenen Wahlbehörden, sie werden jeweils durch einen Vorsitzenden, der der jeweiligen Gebietskörperschaft entstammt, sowie aus Vertretern der politischen Parteien gebildet. Der obersten Wahlbehörde, das ist die Bundeswahlbehörde, gehören überdies zwei Richter an. Für jedes Mitglied einer Wahlbehörde gibt es für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied.
Unterste Einheit bei den Wahlbehörden ist in kleineren Gemeinden die Gemeindewahlbehörde, in größeren Gemeinden die Sprengelwahlbehörde. Diesen Wahlbehörden obliegt die Abwicklung der Stimmabgabe. Auf eine örtliche Wahlbehörde kommen etwa 400 bis 700 Wahlberechtigte. Auch kleinere Parteien, die aufgrund ihrer Stärke in Wahlbehörden nicht vertreten sind, können in diese Wahlbehörden Vertrauenspersonen und/oder Wahlzeugen/Wahlzeuginnen entsenden.
Ergebnisermittlung
Die Ergebnisermittlung bei in Österreich durchgeführten bundesweiten Wahlen erfolgt zweigliedrig. Nach Auszählung der Stimmen durch die örtliche Wahlbehörde, unmittelbar im Anschluss an den Wahlvorgang, ergeht an die übergeordnete Wahlbehörde eine Sofortmeldung, so dass kurze Zeit nach dem Schließen des letzten Wahllokals bereits ein vorläufiges Gesamtergebnis der Öffentlichkeit präsentiert werden kann. Für die Feststellung eines endgültigen Wahlergebnisses sind jedoch von der jeweiligen Wahlbehörde unterfertigte Wahlakten maßgeblich, mit denen Ergebnisse der nachgeordneten Wahlbehörden bestätigt und der nächsthöheren Wahlbehörde weitergereicht werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:
http://www.noe.gv.at/Politik-Verwaltung/Wahlen.html
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/