Bebauungsplan (§§ 68 - 74 NÖ BO 1996)
Wegen des Zusammenhanges zwischen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan wird der Bebauungsplan, obwohl er in der NÖ Bauordnung geregelt ist, bei den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes über den Flächenwidmungsplan behandelt.
Die NÖ Bauordnung 1996 sieht vor, dass die Gemeinden - ebenfalls durch eine Verordnung des Gemeinderates - in Übereinstimmung mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm einen Bebauungsplan erlässt, der die näheren Vorschriften über Aufschließung und Bebauung erhält.
Der Bebauungsplan erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Bauland (oder Teile davon), kann sich aber auch auf das Grünland und auf Baulichkeiten auf Verkehrsflächen beziehen, wenn dies zur Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnungsprogrammes erforderlich ist.
In jenen Baulandbereichen, für die kein (Teil-)Bebauungsplan gilt, ist nach § 54 zu prüfen, ob das Bauvorhaben hinsichtlich Lage oder Höhe nicht auffallend dem umgebenden Baubestand widerspricht und der Lichteinfall auf die Hauptfenster (Aufenthaltsräume) der Nachbarn gewährleistet ist.
Der Bebauungsplan, der aus einem zeichnerischen und zumeist auch aus einem Textteil (Wortlaut der Verordnung) besteht, hat festzulegen:
- die Straßenflichtlinien
- die Bebauungsweise und
- die Bebauungshöhe in Bauklasse I (bis 5 m) - IX (über 25 m) oder die höchstzulässige Gebäudehöhe
Im Bebauungsplan können unter anderem erforderlichenfalls festgelegt werden:
- die Mindestgröße von Bauplätzen
- die Erhöhung der Zahl der Pflichtstellplätze
- die Bebauungsdichte
- Baufluchtlinien
- die Lage von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge usw.
Je weniger demnach die Gemeinde von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch macht, desto weniger ist der Bauwerber im Sinne der grundsätzlichen Baufreiheit bei der Gestalung seines Projektes eingeschränkt.