Flächenwidmung

Flächenwidmungsplan

Dieser stellt die wichtigste behördliche Maßnahme des örtlichen Raumordnungsprogrammes dar und muss in jeder Gemeinde vorhanden sein. In dieser Verordnung des Gemeinderates ist jede Grundfläche des Gemeindegebietes in eine der drei folgenden Widmungen einzugliedern (§ 15 NÖ ROG 1976):

  • Bauland
  • Verkehrsflächen
  • Grünland

Diese Widmungen sind dann noch nach Widmungsarten zu untergliedern, nach denen sich die Zulässigkeit der Standtortwahl für die verschiedenen Baulichkeiten richtet. Die Widmungsarten sind für alle drei Widmungen erschöpfend (taxativ) aufgezählt.

Diese Widmungen sind dann noch nach Widmungsarten zu untergliedern, nach denen sich die Zulässigkeit der Standortwahl für die verschiedenen Baulichkeiten richtet. Die Widmungsarten sind für alle drei Widmungen erschöpfend (taxativ) aufgezählt.

Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern (§ 16 NÖ ROG 1976):

  • Wohngebiete (für Wohngebäude, Betriebe, die keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung
  • Kerngebiete (insbesondere für öffentliche Einrichtungen)
  • Betriebsgebiete (für Betriebe, die keine übermäßige Lärm- und Geruchsbelästigung verursachen)
  • Industriegebiete (für Betriebe, die nicht unter Betriebsgebiete fallen)
  • Agrargebiete (für Baulichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe)
  • Sondergebiete (Heime, Hotels und Pensionen, Schulen und standortgebundene Nutzungen, auch betrieblicher Art)
  • erhaltenswerte Ortsstrukturen (Kleinsiedlungen in meist isolierter Lage ohne ausreichende infrastrukturelle Ausstattung)

Verkehrsflächen dienen der Abwicklung des Verkehrs, der Aufschließung des Baulandes, des Grünlandes sowie für den ruhenden Verkehr (z.B. Straßen, Parkplätze). Alle nicht ausdrücklich als privat bezeichneten Verkehrsflächen gelten als öffentlich.

Grünland sind alle Flächen, die nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmet sind (z.B. land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Gärtnereien, Sportplätze, Friedhöfe und Parkanlagen, Campingplätze, Müllablagerungsplätze usw.). Im Grünland dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenns ie für eine der angeführten Nutzungen erforderlich sind.

Eine Sonderstellung genießen die erhaltenswerten Bauten im Grünland (Geb). Als solche können baubehördlich bewilligte Gebäude gewidmet werden, welche nciht in die umgebende Flächenwidmung passen. Die baurechtliche Behandlung dieser Objekte ist ausführlich im § 19 NÖ ROG 1976 geregelt.

 

Zuständig