Grundteilungen

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland (Grundstücksteilungen):

Diese Änderungen sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen, d.h. zur Kenntnis zu bringen (anzeigepflichtige Vorhaben gem. § 10 NÖ Bauordnung 1996).

Erforderliche Unterlagen:
Teilungsanzeige samt Beilagen, d.s. Vermessungsurkunde in zweifacher Ausfertigung und Zustimmungserklärung aller Eigentümer welche von der Grundabteilung betroffen sind. Der erforderliche Teilungsplan (Vermessungsurkunde) wird von einem Vermessungsbefugten (Zivilgeometer, Vermessungsamt oder Agrarbehörde) verfasst, desgleichen das Verzeichnis der Eigentümer (Zustimmungserklärung).

Wenn keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist, muss zumindest für ein Grundstück die Bauplatzerklärung beantragen werden.

Werden Grundstücke, von denen kein Straßengrund abzutreten ist, vereinigt, dann ist kein Teilungsplan erforderlich. In diesem Fall ist der Antrag beim Vermessungsamt in Gänserndorf zu stellen. Dieser Antrag („Niederschrift über Antrag auf Grundstücksvereinigung“) ist in weiterer Folge im Bauamt Hauskirchen zwecks Bestätigung (Vermerk der Baubehörde) vorzulegen.
Die Baubehörde bestätigt innerhalb von 8 Wochen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird.

Eigentümer sind verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten (Teilungsplan erforderlich), u.zw. in folgenden Fällen:

  • Änderung von Grundstücksgrenzen (z.B. Schaffung eines Bauplatzes),
  • Erteilung von Baubewilligungen im Bauland (Neu- oder Zubauten),
  • Herstellung einer Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen,
  • Schaffung einer Abstellanlage für KFZ auf bisher unbebauten Grundstücken.

Liegt ein derartiger Anlass vor, und ist eine unentgeltliche Grundabtretung nicht oder nur teilweise möglich und hat der Grundeigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger nicht aus einem früheren Anlass an dieser Stelle unentgeltlich Straßengrund abgetreten, dann hat dieser Grundstückseigentümer bis zu jenem Flächenausmaß, welches er abzutreten hätte, eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe zuleisten. Zweck dieser Abgabe ist die Heranziehung der Eigentümer von neuen Bauplätzen entlag bestehender Straßen zu Beiträgen zur Verkehrsaufschließung im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes.

Aus dem Bebauungsplan ersehen Sie auch die Straßenfluchtlinie. Sie stellt die Grenze zwischen Verkehrsfläche und Ihrem Grundstück dar. Sie ist jene Linie, welche Ihre (zukünftige) Grundgrenze zum öffentlichen Gut hin markiert.
Im Falle einer Bauführung müssen Sie jenen Grundstücksteil an das öffentliche Gut der Gemeinde abtreten, der als Verkehrsfläche ausgewiesen ist.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Änderungen im Zuge von Straßen- und Wasserbauanlagen (§15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1997).

Zuständig