Hausbesitzabgaben (Vorschreibungen, Mahnungen)


Unter Hausbesitzabgaben versteht man üblicherweise die von einem Haus- bzw. Grundstückseigentümer an die Gemeinde zu entrichtenden Steuern, Abgaben und Gebühren, wie zum Beispiel:

Von der Buchhaltung werden diese Gemeindeabgaben vierteljährlich (Grundsteuer bis zu € 75,00 nur einmal jährlich) mittels Lastschriftanzeige ca. 2 Wochen vor Fälligkeit vorgeschrieben sowie auch der Zahlungseingang überwacht.

Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung erfolgt eine EDV-mäßig erstellte Abgabenmahnung (welche die gesetzliche Mahngebühren, sowie Säumniszuschlag enthält), in weiterer Folge allenfalls auch gerichtliche Einbringungsmaßnahme.

Daher ein Tipp:
Abbuchungsauftrag erteilen!
Dadurch kann auf die zeitgerechte Zahlung nicht vergessen werden, man erspart sich künftig vierteljährlich den Weg zur Bank und allfällige Zahlscheingebühren sowie im Falle einer erfolgten Mahnung Säumniszuschläge und Mahngebühren. Weitere Informationen unter: Abbuchungsauftrag

Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?
Maßgebend für die Vorschreibung der Grundsteuer sind jeweils die Eigentumsverhältnisse am Stichtag 1. Jänner. Änderungen im Laufe des Jahres (z.B. Eigentümerwechsel) wirken sich daher für die Grundsteuer erst mit nächstfolgenden Jahresersten aus.
Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat daher – nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes – noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.
Erst nachdem die Gemeinde vom Finanzamt einen Einheitswertbescheid für den neuen Eigentümer erhalten hat, wird die Abgabe vom Verkäufer auf dem neuen Eigentümer übertragen. Ergibt sich für den Verkäufer eine Gutschrift, bleibt diese entweder auf seinem Steuerkonto als Guthaben stehen. Das Guthaben wird bei der nächsten Vorschreibung in Abzug gebracht. Sollter der Steuerpflichtige keine weiteren Vorscheibungen seitens der Gemeinde erhalte, wird das Guthaben überwiesen.
Wenn gewünscht wird, dass der Wasserverbrauch zum Stichtag des Eigentümerwechsels genau abgerechnet wird, müssen Verkäufer und Käufer den Wasserzähler gemeinsam ablesen (Download: Formular Wasserablesekarte) und den Zählerstand der Gemeinde mitteilen.

Zuständig