Kanalanschluß

Gesetzliche Grundlagen:
§ 62 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200
§ 17 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230

Unter einer öffentlichen Kanalanlage ist eine solche zu verstehen, die von einer Gemeinde oder einem Gmeindeverband in Anwendung des NÖ Kanalgesetzes betrieben wird. Eine öffentliche Kanalanlage ist auch dadurch gekennzeichnet, dass jedermann unter den gleichen Bedingungen der Anschluss ermöglicht wird.

Unter Kanälen sind Einrichtungen zu verstehen, die zur Ableitung von Abwässern und Niederschlagswässern dienen. Demnach ist zwischen Anlagen in die entweder nur Niederschlagswässer, vorgeklärte Abwässer oder ungeklärte Abwässer eingeleitet werden dürfen (Trennsystem) und Anlagen die zur Ableitung von Abwässern und Niederschlagswssern gleichzeitig dienen (Mischsystem), zu unterscheiden.

Verpflichtung zum Anschluss gemäß § 62 NÖ Bauordnung sind in Gemeinden, in denen zur Beseitigung der Abwässer öffentliche Kanäle bestehen, die Schmutzwässer prinzipiell in diese Kanäle abzuleiten. Wenn eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist und die Gemeinde die Anschlussmöglichkeit geschaffen hat, besteht daher dann die generelle Anschlussverpflichtung, außer es besteht daher dann die generelle Anschlussverpflichtung, außer es besteht im Zeitpunkt der Errichtung der Kanalanlage der Gemeinde bereits eine Kläranlage eines bzw. mehrerer Liegenschaftseigentümer. Aber nur wenn der Reinigungsgrad der privaten Kläranlage gleich oder höher ist als der der Gemeindekläranlage, besteht für die Liegenschaftseigentümer kein Anschlusszwang. Ausgenommen sind auch Liegenschaften, deren Schmutzwässer über einen landwirtschaftlichen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgt werden. Eine Ausnahme vom Anschlusszwang kommt stets nur auf Grund eines (fristgebundenen) Antrages in Betracht.

Die Anschlussleitung umfasst das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Straßenrohrstrang. Der Hauskanal umfasst die Hausleitung bis zur Grenze der anschlusspflichtigen Liegenschaft.

Der Auftrag zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage hat mit Bescheid zu erfolgen. Dabei sind folgende Möglichkeiten zu unterscheiden:

Bei Neulegung eines Kanals ist den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlusspflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid der Anschluss aufzutragen (Verpflichtungsbescheid gemäß § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz). Anschlusszwang sind alle Liegenschaften, bei deren Benützung Schmutzwässer anfallen und bei denen die Reinigungsleitung einer etwaig vorhandenen Kläranlage geringer ist als die der Gemeindekläranalge. Die Anschlussverpflichtung muss für räumlich getrennte aber einem Eigentümer gehörige Liegenschaften gesondert geltendgemacht werden. Aber auch dann, wenn in einem Grundbuchskörper zwar räumlich zusammenhängende Grundstücke zusammengefasst sind, einzelne Grundstücke aber voneinander durch große Entfernungen getrennt sind, sind gesondert zu beurteilen. Die Kanalanschlussverpflichtung besteht diesfalls nur hinsichtlich jener Grundflächen, die durch jene Verkehrsflächen aufgeschlossen werden, in denen der Kanal verlegt wurde.

Für neu zu errichtende Gebäude, ist der Anschlusszwang im Rahmen der Baubewilligung auszusprechen.

Liegenschaften, für die keine Anschlussverpflichtung besteht, können dann an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen werden, wenn der Anschluss bewilligt wurde (freiwilliger Anschluss). Wird der Anschluss bewilligt, sind die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes anzuwenden.

Wichtige Informationen:

  • Die Herstellung der Hauskanalanlage hat von hiezu Befugten zu erfolgen.
  • Der Hauskanal mitsamt dem Anschluss an die Anschlussleitung ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) herzustellen.
  • Die Hausleitung ist in flüssigkeitsdichten Kanalrohren mit einem Rohrdurchmesser von mind. 150 mm auszuführen und in frostfreier Tiefe zu verlegen, wobei nahe der straßenseitigen Grundgrenze innerhalb des Grundstückes ein für Gemeindeorgane jederzeit zugänglicher Putzschacht anzubringen ist.
  • Die Herstellung des Anschlusses hat im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen.
  • Die Einbringung von Jauche, Gülle, Siloabwasser, Planzenschutzmitteln etc. in die Kanalisation ist verboten.
  • Das Abschwemmen von Hauskehricht, Trockenabfällen u. dgl. in den Kanal sowie das Ableiten feuer- und zündschlaggefährlicher, säure-, fett- oder ölhaltiger Abwässer oder widerliche Ausdünstung verbreitender Flüssigkeiten, die den Betrieb der Kanalanlage gefährden können, ist verboten.
  • Abwässer gewerblicher Betriebe dürfen nur säure-, alkalifrei und entsprechend abgekühlt in die Kanalanlage abgeleitet werden. 
  • Schächte innerhalb der Liegenschaft müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt sein.
  • Allenfalls bestehende Senkgruben, Sickergruben und Hauskläranlagen sind aufzulassen und das Abwasser auf kürzestmöglichem Weg in den öffentlichen Kanalstrang einzuleiten.
  • Der Anschluss von Flächen bzw. Objekten, bei denen mit Mineralölverunreinigungen zu rechnen ist, darf nur bei Vorschaltung von Mineralölabscheidern mit Schlammfang entsprechend derzeit gültiger NORM erfolgen. Für diesen Fall ist mit dem Kanalbetreiber ein Indirekteinleitervertrag abzuschließen.
  • Werden von Flächen bzw. Objekten Fette oder Öle pflanzlichen oder tierischen Ursprungs eingeleitet, so sind zur Abscheidung entsprechende Abscheider nach den Bestimmungen der derzeit gültigen Ö-NORMEN vorzusehen.

 

Zuständig