Kassenverwalter

Gemäß § 80 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) ist vom Gemeinderat ein Kassenverwalter zu bestellen, der dem Gemeinderat unmittelbar verantwortlich ist.

Der Kassenverwalter hat die Kassen- und Buchführungsgeschäfte der Gemeinde zu leiten, zu überwachen und zu verteilen, wenn die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt ist.

Zu den Aufgaben der Gemeindekasse gehören jedenfalls:

  1. der Vollzug der Einnahmen und Ausgaben
  2. die Unterstützung des Bürgermeisters bei der wirtschaftlichen Verwaltung der Zahlungsmittel und der Kassenbestände
  3. die Durchführung der Buchungen samt den entsprechenden Abschlüssen
  4. die Verwahrung der Bücher und Belege
  5. die Unterstützung des Bürgermeisters bei der Erstellung des Rechnungsabschusses
  6. den monatlichen Kassenabschluss (§ 15)

Unter Z. 1 ist z.B. zu verstehen:

  • Vorbereitungen für die rechtzeitige Vorschreibung von Gemeindeabgaben
  • Verbuchung der Vorschreibungen
  • Verbuchung der Zahlungseingänge und -ausgänge
  • Feststellung von Zahlungsrückständen und umgehende Information an die Abgabenbehörde (Bürgermeister)
  • Vorbereitende Maßnahmen für eine allfällige Abgabenexekution
  • Mitwirkung im Rahmen der Doppelzeichnung
  • Vorbereitung der Zahlungsanweisungen
  • Führung des Kassenbuches
  • Inanspruchnahme von Skonti

Unter Z. 2 ist z.B. zu verstehen:

  • Vorschläge an den Bürgermeister betreffend besserer Soll- und Habenzinsen bei Girokonten und Sparbüchern sowie auch bei den Darlehenszinsen (Darlehenskonventierung)
  • Durchführung des Kontenausgleiches zu Vermeidung von übermäßigen Sollzinsen

Unter Z. 3 ist z.B. zu verstehen:

  • Erstellung von Haushaltsüberwachungslisten zur Kontrolle der Einhaltung des Voranschlages
  • Erstellen eines Zwischenabrechnungsbeschlusses zur Beurteilung des Haushaltsausgleiches
  • Erstellung von Tages/Wochen/Monatsabschlüssen

Unter Z. 4 ist z.B. zu verstehen:

  • Erstellung von Datensicherungen (z.B. Disketten, Bändern) und Schutz gegen Zugriff
  • Einrichtung eines Ablagesystems zum raschen Auffinden von Unterlagen

Unter Z. 5 ist z.B zu verstehen:

  • Beachtung der Voranschlaggrundsätze beim Vollzug des Voranschlages
  • Prüfung der Vollständigkeit der Beilagen zum Rechnungsabschluss gemäß VRV (§ 17 VRV)
  • Erfassung der Abweichungen zum Voranschlag (§ 15 Abs. 1 Z 7 VRV)

Zuständig