Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die von einem Unternehmer jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Der Steuersatz beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage (die Höhe besteht nicht im Ermessen der Gemeinde, es gibt keine Hebesatzverordnung). Der Freibetrag von € 1.095,-- kann von einem Unternehmen von der monatlichen Bemessungsgrundlagen abgezogen werden, wenn die Gesamtbemessungsgrundlage im betreffenden Kalendermonat € 1.460,-- (Freigrenze) nicht übersteigt (Vorsicht Sonderzahlungen).

Die Steuerschuld des Unternehmers entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind. Die Fälligkeit tritt daher für jeden Kalendermonat zum 15. des darauf folgenden Monates ein.

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlage abzugeben.

Zuständig