Lustbarkeitsabgabe

Unter dem Begriff Lustbarkeit versteht man Veranstaltungen aller Art, z. B. Kinovorführungen, Konzerte, Bälle, Aufstellung von Spielautomaten, Verleih von Filmen und Videos. Keine Abgabe ist für kirchliche oder politsiche Veranstaltungen, Schulveranstaltungen, Tanzkurse zu entrichten.

Schuldner der Lustbarkeitsabgabe ist der Veranstalter.

Die Lustbarkeitsabgabe wird in folgenden Formen erhoben:

  • Kartenabgabe
  • Pauschalabgabe: Berechnung z. B. Bemessung des benutzten Raumes nach Raumgröße, wenn dies zwischen Gemeinde und Abgabepflichtigen vereinbart worden ist oder das NÖ Lustbarkeitsabgabengesetz die Einhebung einer Pauschale vorsieht.

Der Gemeinderat muss das Abgabenmaß in der Lustbarkeitsabgabe-Einhebungsverordnung bestimmen; es darf grundsätzlich 25 % vom Preis oder Entgelt nicht übersteigen.

Die Kartenabgabe wird grundsätzlich nach dem Preis und der Anzahl der verkauften Eintrittskarten berechnet. Ist das tatsächliche Entgelt höher, muss dieses der Berechnung zugrundegelegt werden, wobei beispielsweise auch der in erhöhten Speisen- und Getränkepreisen enthaltene Anteil als Entgelt gilt.

Wenn die Lustbarkeitsabgabe als Pauschalabgabe entrichet wird, so richtet sich das Ausmaß nach dem Inhalt der gemäß § 20 NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz getroffenen Vereinbarung; und nach den Bemessungskriterien (Tarifen) gemäß §§ 21 bis 24a NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz z. B. bei Karussellen, Riesenräder, Achterbahnen u. ä. oder nach dem Wert des lustbarkeitsabgabepflichtigen Gerätes z. B. Fernsehgerät, Musikautomat, Geschicklichkeitsapparat.

Abgabenrechtliche Verpflichtungen: Lustbarkeiten für die voraussichtlich eine Kartenabgabe zu entrichten ist, die nach einem Vielfachen des Einzelpreises oder nach dem Wert des lustbarkeitsabgabepflichtigen Gerätes bemessen werden, müssen bei der betreffenden Gemeinde spätestens drei Tage vorher angemeldet werden. Diese Verpflichtung dient der Sicherung der Einhaltung der Abgabepflicht.

Fälligkeit: Die Lustbarkeitsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen bis spätestens am 20. des folgenden Monats, sonst muss spätestens am 3. Tag nach der Veranstaltung mit Abgabenerklärung die Abgabe entrichtet werden.