Mahnwesen - Säumniszuschlag

Wird die Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages, bereits bei der 1. Mahnvorschreibung die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 167 NÖ AO 1977 ( 2 % des nicht rechtzeitig entrichteten Betrages und wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig), sowie eine Mahngebühr gemäß § 176 NÖ AO 1977 ( 0,5 % des eingemahnten Abgabenbetrages mindestens € 1,09 höchstens € 14,53 und wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung fällig) ein.
 
Die Einhebung dieser Nebengebühren unterliegt der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde der NÖ Landesregierung.
 
Gemäß § 174 NÖ AO 1977 sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetztem Ausmaß vollstreckbar. Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist die Abgabenschuldigkeit nur einmal einzumahnen.
 
Um die Fälligkeitstermine nicht zu verabsäumen, empfiehlt  die Gemeinde einen Abbuchungsauftrag zu beauftragen, um etwaige Mahngebühren, sowie Säumniszuschlag zu umgehen.

Zuständig