Mittelfristiger Finanzplan

Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzsplanes zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.

Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 der NÖ GO 1973 ist der mittelfristige Finanzplan gemeinsam mit dem Voranschlag dem Gemeinderat vorzulegen und vom ihm zu beschließen.

Zuständig