Rechnungsabschluss

Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen, zu unterfertigen und vom Kassenverwalter gegezuzeichnen.

Er gliedert sich grundsätzlich so wie der Voranschlag und gibt Aufschluss über die Wirtschaftsführung im abgelaufenen Haushaltsjahr.

Der Rechnungsabschluss umfasst den Kassenbeschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung.

  • Der Kassenabschluss hat die gesamt Kassengebarung nachzuweisen. Er ist der Haushaltsrechnung voranzustellen und enthält das Gesamt-Ist des ordentlichen Haushaltees, des außerordentlichen Haushaltes und der voranschlagsunwirksamen Gebarung.
  • Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss insbesondere nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Jahresende ergibt.
  • Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderugnen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen Teil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde

Beilagen zum Rechnungsabschluss (§ 17VRV)

  1. eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben
  2. Rechnungsquerschnitt

Dem Rechnungsanschluss sind anzuschließen:

  • Nachweis über den Personalaufwand
  • Nachweis über die Finanzzuweisungen, Zuschüsse und Beiträge von und an Gebietskörperschaften
  • Nachweis über die Rücklagen
  • Nachweis über die Schulden
  • Nachweis über gegebene Darlehen und nicht fällige Verwaltungsforderungen (z.B. Gehaltsvorschüsse)
  • Nachweis über die Vorbelastungen am Ende des Rechnungsjahres
  • Nachweis über Wertpapiere und Beteiligungen
  • Nachweis über Stand an Haftungen
  • Nachweis über die Vergütung zwischen Verwaltungszweigen
  • Nachweis über die Anzahl der am 31. Dezember beschftigten Dienstnehmer und eine Gegenüberstellung des Dienstpostenplanes laut Voranschlag
  • Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum Jahresende
  • Nachweis über die voranschlagsunwirksame Gebarung
  • Rechnungsabschlüsse der Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen in Form von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen.

Zuständig