Wasseranschlussabgabe/Ergänzungsabgabe

Wasseranschlussabgabe:

Für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung ist eine einmalige Anschlussabgabe zu entrichten; die Höhe richtet sich nach der Größe des Hauses, der Zahl der angeschlossenen Geschosse und dem vom Gemeinderat festgelegten Einheitssatz. Vergrößert sich nachträglich die Berechnungsfläche, so ist eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.
  
Einheitssatz: € 6,50 m² (GR-Beschluss v. 23.02.2011) 
    
Beispiel:  Einfamilienhaus in Hauskirchen (Ausmaß 15 x 10 m) bestehend aus 3 an die Kanalanlage angeschlossene Geschosse – verb. Fläche 150,00 m²
·              Garage (selbständige Baulichkeit)mit Dachrinnenanschluss – verb. Fläche 50,00 m²
·              unbebaute Fläche = 650 m²


Objekt

bebaute Fläche

Flächen- hälfte

x

Anzahl d. angeschl. Geschosse

  = 

Berechnungsfläche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnhaus

  150,00  

   75,00  

x

3 + 1

 

 

      300,00  


 

Garage

    50,00  

   25,00  

x

3 + 1

 

 

      100,00  


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unverbaute Fläche: 15 % von max. 500 m²

 

 

       75,00  


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnungsfläche insgesamt:

 

 

 

 

      475,00  


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnungsfläche

 

x

Einheitssatz

=

Wasseranschlusssabgabe netto

     475,00  


 

x

6,50 

 

=

 €  3.087,50  netto 

 

Ergänzungsabgabe:
 
Ändert sich die der Wasseranschlussabgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen; Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 % (mindestens aber € 8.-) höher als die bereits entrichtete Abgabe, so ist eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.
 
Gesetzliche Grundlage:
§ 7 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930
 
Veränderungsanzeige:
Veränderungen die auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsfläche nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen (§ 13 GWLG 1978).
 
Folgende Änderungen können abgabenrechtlich von Bedeutung sein: 
 
Errichtung von Baulichkeiten (z.B. Garage, Lagerraum, Schuppen, Gartenhaus)
· Zu-, Um- u. Aufbauten v. Gebäuden (z.B. Wintergarten)
· Anschluss eines weiteren Geschosses (z.B. Einbau eines Bades im Dachgeschoss)
· Anschluss eines landw. genutzten Gebäudes
· Zusätzlicher Grunderwerb
 
 
 

Zuständig

Formulare