GEMEINDE HAUSKIRCHEN
Für den Anschluss an eine öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Gesetzliche Grundlage: § 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230
Höhe der Abgabe:Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird.
Die derzeit geltenden Einheitssätze (exkl. 10 % Ust.) betragen (GR-Beschluss 10.03.2023):
Mischwasserkanal: € 25,00
Schmutzwasserkanal: € 22,00
Regenwasserkanal: € 14,00
Ermittlung der Berechnungsfläche:
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird; die so ermittelte Fläche wird um 15 % der unbebauten Fläche (= jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören), höchstens jedoch um 15 % von 500 m², vermehrt.
Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:1. Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer 2. Nicht angeschlossene selbständige Gebäude zählen zu unbebauten Fläche, ebenso Gebäudeteile, die als Lager- oder Ausstellungsraum im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder als Garage genutzt werden; andere unselbständige Gebäudeteile, zählen, auch wenn sie nicht angeschlossen sind, zur bebauten Fläche.
Beispiele:Einfamilienhaus in Hauskirchen (Ausmaß 15 x 10 m) bestehend aus 3 an die Kanalanlageangeschlossene Geschosse – verbaute Fläche 150,00 m²· Garage (selbständige Baulichkeit)mit Dachrinnenanschluss – verb. Fläche 50,00 m²· unbebaute Fläche = 650 m² Berechnung: Anschluss an einen Mischwasserkanal (Garage wird Regenwasser in den Kanal geleitet)