Anzeige einer Geburt

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche bei dem für den Ort der Geburt beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Wird das Neugeborene nicht über das Standesamt ins Zentrale Melderegister aufgenommen, so muss dies ein Elternteil auf der Gemeinde durchführen lassen.

Die Eltern erhalten für die Geburt ihres Kindes von der Gemeinde

-          1 Wäschepaket im Wert von € 50,--
-          39 Windelsäcke und
-          1 Dokumentenmappe 
   
Eine Mutterberatung findet im Erdgeschoss im neugestalteten Sitzungssaal jeden 3. Freitag im Monat um 11:15 Uhr statt. 

Die Geburtsurkunde des neugeborenen Kindes ist sodann direkt beim Standesamt abzuholen, wo auch die Dokumente wieder ausgefolgt werden. Bei Hausgeburten ist die Geburtsanzeige unter Beilage der erforderlichen Dokumente entweder von der betreuenden Hebamme oder von einem Elternteil innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist beim Standesamt einzubringen.

Welche Dokumente sind erforderlich:

  • Geburtsurkunde beider Elternteile
  • Staatsbürgerschaftsnachweise beider Elternteile
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Bestätigung der Meldung (vormals Meldezettel) beider Elternteile
  • allenfalls weitere vorzulegende Unterlagen (z.B. wenn die uneheliche Kindesmutter bereits einmal verheirtet wr, Heiratsurkunde dieser Ehe und Nachweis über die Auflsung dieser Ehe) können vom Geburtsstandesamt eingefordert werden

Neu ist seit 1. Jänner 2008 dass die Erstausstellung von zwei Geburtsurkunden Abgaben und gebührenfrei erfolgt.
Kosten bei einer späteren Ausstellung von Geburtsurkunden: je Stück € 8,70 ( Bundesgebühr: € 6,60 und Verwaltungsabgabe: € 2,10 ).

Namensführung des Kindes:
Eheliche Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind jenen Familiennamen, den die Eltern bei der Eheschließung zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben.

Uneheliche Kinder erhalten den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Wenn das Kind den Familiennamen des leiblichen Vaters erhalten soll, kann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Namensänderung beantragt werden.

Zuständig