Aufschließungsabgabe/Ergänzungsabgabe

Aufschließungsabgabe (§ 38)

Die Aufschließungsabgabe entwickelte sich aus der ursprünglichen Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung.

Die Vorschreibung erfolgt aus dem Anlass der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz. Weiters erfolgt sie anlässlich einer Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (einzelne oder mehrere Silos oder Tanks mit insgesamt mehr als 200 m³ Rauminhalt sowie Tiefgaragen, Betonmischanlagen oder dgl.), wenn für den Bauplatz noch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist. 
 
Die Aufschließungsabgabe ist jedenfalls nur einmal zu entrichten. Für ihre Vorschreibung und Einhebung gelten die Verfahrensbestimmungen der NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400. Die Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe hat zur Folge, dass auch frühere rechtswidrige (aber rechtskräftige) Vorschreibungen - allenfalls von zu niedrigen Beträgen - einer neuerlichen Vorschreibung entgegenstehen.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet.

A = BL x BKK x ES

A = Aufschließungsabgabe

BL = Berechnungslänge: Sie ergibt sich aus der Quadratwurzel der Fläche des Bauplatzes in m²

BKK =Bauklassenkoeffizient: Er beträgt in der Bauklasse I - 1,00 und erhöht sich für jede weitere zulässige Bauklasse um je 0,25. Für Industriegebiete beträgt der Koeffizient 2,00. Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, dann ist der BKK von der Bauklasse abzuleiten, in die diese Gebäudehöhe fällt. Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, gibt es bei der Vorschreibung anlässlich der Bauplatzerklärung keinen BKK. Bei der Aufschließungsabgabe aus dem Anlass "Bauführung" richtet sich der BKK nach der Bauklasse, der die Höhe des geplanten Gebäudes entspricht. Sind im Bebauungsplan gleichzeitig die Bauklassen I und II eingetragen, so kommt für die betroffenen Grundstücke die höhere Verrechnung zur Anwendung, auch wenn ein Bauwerber nur die Bauklasse I erreicht.

ES = Einheitssatz, d. i. die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer drei Meter breiten Fahrbahnhälfte samt Gehsteig, Regenwasserkanal und Straßenbeleuchtung pro Laufmeter. Dieser Einheitssatz wird einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit Verordnung des Gemeinderates (Beschluss 10.9.2013) festgesetzt und beträgt seit 1.10.2013 € 520,-- .

Beispiel: Bauplatzfläche 800 m², Bauklasse I, Einheitssatz   € 520,00 
                                   mal   Bauklassenkoeffizient    mal   Einheitssatz = Aufschließungsabgabe
       =  28,28 m²       x                   1                        x        €   520,00   =      €    14.707,82 
   
Beispiel: Bauplatzfläche 800 m², Bauklasse II , Einheitssatz € 520,00
 
                                   mal   Bauklassenkoeffizient    mal   Einheitssatz = Aufschließungsabgabe 
       =  28,28 m²       x                   1,25                    x        €   520,00   =      €   18.384,77

Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich dem (den) Grundstückseigentümer(n) vorzuschreiben und ist innerhalb eines Monats zu begleichen, (siehe § 38 NÖ Bauordnung 1996).
 
Der Charakter als Steuer ist jedoch insofern eingeschränkt, als die Gemeinde, die die Aufschließungsabgabe einhebt, verpflichtet ist, bestimmte Gegenleistungen zu erbringen.

Der Einzelne hat jedoch keinen unmittelbaren Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Aufschließungsleistung vor dem Grundstück erbringt, für das die Abgabe entrichtet wurde.

Eigenleistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie entweder als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde erbracht worden sind. Früher erbrachte Geldleistungen sind anhand des Baukostenindexes zu valorisieren. Durch eine Verordnung des Gemeinderates können Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe für einzelne dieser Leistungen festgelegt werden.

Ergänzungsabgabe (§ 39)

Die Ergänzungsabgabe ist anlässlich der Änderung der Grenzen von Bauplätzen vorzuschreiben, wenn bei gleichbleibender Gesamtfläche die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird oder wenn Bauplätze (auch einzelne) um Grundstücke (oder Teile von solchen) erweitert werden, die selbst noch nicht Bauplätze sind, also das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert wird.

Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil, der erst nach Bauplatzerklärung der vorherigen Grundstücksfläche in Bauland umgewidmet wurde, ist ebenfalls eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Die Ergänzungsabgabe fällt auch aus dem Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz an, wenn für diesen zwar schon früher (z.B. bei der Grundstücksteilung) eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde, bei der damaligen Berechnung aber noch kein (z.B. weil kein Bebauungsplan in Geltung gestanden ist) oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient anzuwenden war.

Zuständig