Bauanzeigen

Anzeigepflichtige Vorhaben
Neben den bewilligungspflichtigen Vorhaben (s.o.) gibt es auch Vorhaben, die mindestens acht Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen sind. Es sind dies
·  die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 6 m²
   und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland;
·  die Änderung des Verwendungszweckes von Bauwerken oder deren Teilen ohne
   bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hierdurch Festlegungen im
   Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse oder der Brandschutz
   betroffen werden können;
·  die Aufstellung von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen;
·  der Austausch von Maschinen und Geräten wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und 
   die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die bisher verwendeten;
·  der Abbruch von Bauwerken - soweit er nicht bewilligungspflichtig ist (s.o.);
·  die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
·  die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten;
·  die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion
   außerhalb von Ortsgebieten;
·  die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern, begehbaren Folientunnels und
   Pergolen;
·  die Herstellung von Hauskanälen;
·  die Aufstellung von TV-Satellitenantennen und Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken;
·  die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer bis zu einem 
   Rauminhalt von 60 m³;
·  die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben,
   ausgenommen jene Abbauanlagen die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes unterliegen;
·  die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb
   gewerblicher Betriebsanlagen;
·  die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein
   Fahrzeug oder einen Anhänger;
·  die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen 
   die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land-
   und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und
   Forstwirtschaft;
·  Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf 
   Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen;
·  die Errichtung von Gasanlagen und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen
   baulichen Anlagen sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die 
   keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.
In all diesen Fällen sind mit der Anzeige eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Widerspricht das Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen, hat die Baubehörde das Vorhaben zu untersagen. Erfolgt innerhalb von 8 Wochen keine Reaktion der Baubehörde, darf das Vorhaben ausgeführt werden.
Alle Vorhaben, die bei den bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben nicht ausdrücklich angeführt sind, sind bewilligungs- und anzeigefrei. Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht, so besteht die Möglichkeit, das Vorhaben der Baubehörde mit einer Skizze und Beschreibung (2-fach) anzuzeigen. Die Baubehörde hat dann binnen 8 Wochen mitzuteilen, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig ist. Ist es nur anzeigepflichtig, gelten die Regelungen wie bei der Bauanzeige.
 

Zuständig