Baubewilligung

Das Bauverfahren wird in I. Instanz durch einen schriftlichen Bescheid der Baubehörde abgeschlossen (Erteilung der beantragten Bewilligung oder Abweisung des anscuhens).

Der Bewilligungsbescheid hat neben der Entscheidung über das Ansuchen auch die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Bauordnung bzw. der Bautechnikverordnung entsprochen wird, zu enthalten.

Weiters sind in der Begründung des Baubewilligungsbescheids die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.

In jenen Fällen, in denen die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Grundstück im Bauland geplant ist, welches noch nicht als Bauplatz gilt, ist das Grundstück gleichzeitig zum Bauplatz zu erklären. Dafür bedarf es nicht einmal eines eigenen Antrages des Bauwerbers sondern diese Erklärung hat von amtswegen zu erfolgen. Wenn allerdings eine Voraussetzung für die Bauplatzerklärung (§11) nicht vorliegt, ist gleichzeitig auch die Baubewilligung von der Baubehörde zu versagen.

In jenen Bereichen, wo nicht bereits durch einen Bebauungsplan eine Straßenfluchtlinie festgesetzt ist, ist diese sowie das Niveau der Straße im Baubewilligungsbescheid zu bestimmen.

Der Bescheid samt den mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichplänen ist dem Bewilligungswerber sowie dem Bauführer (sofern er schon bekanntgegeben wurde) sowie sonstigen Parteien (Nachbarn, die Rechte nach § 6 Abs. 2 geltend gemacht haben) das Verfahren (ohne Pläne) zuzustellen. Bei Miteigentum ohne gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten ist der Bescheid jedem Miteigentümer (auch bei Ehepaaren) getrennt zuzustellen.

Baubewilligungsbescheide nach § 23 der NÖ Bauordnung 1996 beinhalten bereits das Recht zur Benützung des ausgeführten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung, sofern durch eine Bescheinigung des Bauführers nach § 30 Abs. 2 Z 3 die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens nachgewiesen wird.

Wenn diese Bescheinigung des Bauführers nicht vorgelegt werden kann, darf die Benützung allerdings erst nach der Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde (Endbeschau), bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei dieser amtswegigen Überprüfung können jedoch vom Bauwerber zur Absicherung der Baubehörde bzw. des Sachverständigen auch im Nachhinein entsprechende Befunde und Atteste der bauausführende Firmen zur Auflage aufgetragen werden. Eine Benützungsbewilligung ist nicht mehr zu erteilen.

Ausführungsfristen (§ 24)

Vor der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides darf mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden. Die (formelle) Rechtskraft tritt in diesem Fall mit einer allfälligen Berufungsentscheidung der Baubehörde II. Instanz, welche die Baubewilligung bestätigt, ein. Als Zeitpunkt des Baubeginns gilt jener Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten begonnen wird, die der Verwirklichung des Vorhabens dienen. Bloße Vorbereitungsmaßnahmen sind damit nicht gemeint.

Die Bewilligung erlischt, wenn die Ausführung des Vorhabens nicht binnen 2 Jahre ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen wird (Baubeginnsfrist) oder das Vorhaben nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet ist (Bauvollendungsfrist). Diese beiden Fristen können aus bestimmten, im Gesetz angeführten Gründen verlängert werden.

Wichtig ist dabei jedoch, dass jeweils vor ihrem Ablauf umd ie Verlängerung angesucht wurde. In diesem Verfahren haben die Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung.

Das Recht zur Ausführung eines nach § 15 anzeigepflichtigen Vorhabens erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen zwei Jahren ab dem Ablauf der Frist § 15 Abs. 1 (8 Wochen bzw. 3 Monate) begonnen wurde.

Zuständig