Baurecht

Aufgabe der Baubehörde ist die Wahrung von öffentlichen Interessen, die sich aus der NÖ Bauordnung 1996, dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976, der NÖ Bautechnikverordnung 1997, etc. ergeben.

Die von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sind insbesondere:

  • Einhaltung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
  • Einhaltung des Bebauungsplanes
  • statische Sicherheit der Bauwerke
  • Brandsicherheit, Feuchtigkeits- und Schallschutz, Wärmedämmung
  • sanitäre Verhältnisse (Besonnung, Belichtung, Wasserver- und -entsorgung)
  • harmonische Einfügung in das Ortsbild
  • baurechtlich gewährleistete Rechte der Nachbarn

Baubehörde I. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat;

Baubehörde II. Instanz ist der Gemeindevorstand, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat

Zuständig