In der Gemeinde Hauskirchen findet ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle statt.
Zur Bauverhandlung sind rechtzeitig (14 Tage vorher - mittels Nachweis) zu laden:
- die Parteien und Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z 1 - 4
- der Planverfasser
- der Bauführer, wenn er der Baubehörde schon bekannt ist
- die NÖ Umweltanwaltschaft, wenn vom Bauvorhaben eine Schädigung der Umwelt, welche über die Gemeindegrenzen hinaus wirksam wird, zu erwarten ist
Zur Bauverhandlung muss die Baubehörde auch die im Einzelfall notwendigen Sachverständigen beiziehen, wobei wenigstens ein (meistens Bau-) Sachverständiger zu laden ist.
Bei bestimmten Bauwerken (nichtgewerbliche Betriebsanlagen, Hochhäuser und Bauwerke für größere Menschenansammlungen) darf die Baubehörde einen Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson zur Verhandlung beiziehen.
Sonstige Beteiligte (mit Ausnahme von beteiligten Behörden und Dienststellen, welche zur Bauverhandlung zu laden sind) sind von der Bauverhandlung durch die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen.
Wenn ein Nachbar unverschuldet an einer Bauverhandlung nicht teilnehmen konnte, darf er trotzdem seine subjektiv-öffentlichen Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung bei der Baubehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, geltend machen (§ 42 Abs. 3 AVG).