Feuerpolizei - Feuerbeschau

Das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-5, bestimmt, dass in bestimmten Abständen in allen Bauwerken des Gemeindegebietes eine feuerpolizeiliche Beschau stattzufinden hat, und zwar

  • in Wohnhäusern mit nicht mehr als vier Hauptgeschossen sowie in Wohneinheiten sonstiger Bauwerke, die nur Wohnzwecken dienen, alle zehn Jahre und
  • in allen übrigen Bauwerken alle fünf Jahre.

Hauptzweck der feuerpolizeilichen Beschau ist die Überprüfung der Brandsicherheit von Bauwerken; wurden dem Inhaber eines Bauwerkes besondere Brandschutzvorkehrungen (z.B. Brandalarmanlagen, Bereithaltung von Feuerlöschern u. dgl.) aufgetragen, so muss auch das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit dieser Vorkehrungen überprüft werden.
Die feuerpolizeiliche Beschau ist von der Gemeinde unter Beiziehung des Feuerwehrkommandanten oder eines anderen geeigneten Feuerwehrmitgliedes und des zuständigen Rauchfangkehrermeisters als Sachverständige durchzuführen.
In Wohnhäusern bis zu vier Hauptgeschossen ist sie nur vom zuständigen Rauchfangkehrermeister vorzunehmen, sofern nicht von der Gemeinde wegen besonderer Umstände (z.B. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) eine erhöhte Brandgefahr festgestellt wird. Da dies bei vielen Wohnhäusern nicht von vornherein feststeht, wird beim derzeitigen Turnus die Feuerbeschau vorerst auch in Wohnhäusern mit bis zu vier Geschossen von der Gemeindekommission durchgeführt; wird keine erhöhte Brandgefahr festgestellt, wird die feuerpolizeiliche Beschau in diesen Objekten künftig dem zuständigen Rauchfangkehrer übertragen.

Sollten im Zuge einer Beschau Mängel festgestellt werden, hat die Gemeinde dem Inhaber des Bauwerks durch Bescheid die Behebung unter Setzung einer Frist aufzutragen. Nach Ablauf der Frist wird geprüft, ob die Mängel auch behoben wurden.

Die Hausbesitzer werden vom Termin der feuerpolizeilichen Beschau rechtzeitig vorher verständigt.

Für die feuerpolizeiliche Beschau ist ein Kostenbeitrag zu leisten, der von der Landesregierung mit Verordnung festgelegt wird. Er beträgt derzeit bei der Beschau durch die Gemeinde für jede angefangenen halbe Stunde und je Sachverständigen € 5,09 und bei der Beschau durch den Rauchfangkehrer für ein Wohnhaus mit bis zu zwei Wohneinheiten € 5,09 und für ein Wohnhaus mit mehr als zwei Wohneinheiten € 2,91 pro Wohneinheit.

Die Gemeinde ersucht um Verständnis für diese Maßnahme, die im gesetzlichen Auftrag und im Interesse der Sicherheit zu erfolgen hat.