Gebrauchsabgabe

Gegenstand der Abgabe:
Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.

Gesetz:
NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700
Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: www.ris.bka.gv.at

Wofür ist Gebrauchsabgabe zu entrichten?

Abgabepflichtig sind nur die im Tarif zum NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 angeführten Gebrauchsarten. Der Tarif unterscheidet zwischen

  • einmalige Gebrauchsarten (z.B. Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Abstellen eines KFZ ohne Kennzeichen und dgl.), 
  • jährlich wiederkehrenden Gebrauchsarten(z.B. für Tankstellen, Fahrradständern, Zeitungsverkaufseinrichtungen, Warenautomaten, Werbeschilder, u. ä.) erteilt werden.

Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem beantragten Gebrauch öffentliche Rücksichten entgegenstehen, ist zunächst zu prüfen, ob die Gebrauchserlaubnis unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen erteilt werden kann. Zur Versagung führende "öffentliche Rücksichten" sind vor allem Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes. Bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

Fälligkeit:
Einmalige Gebrauchsabgaben sind binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erstmalig erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonats, das der Zustellung des Bescheides folgt, fällig. Für jedes spätere Kalenderjahr ist die Gebrauchsabgabe bis spätestens Ende März fällig und wird jeweils rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben.

http://www.ris.bka.gv.at

Zuständig