Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen, so haften sie als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand.

Gesetzliche Grundlage:
Finanzverfassungsgesetz 1948, Finanzausgleichsgesetz, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149 i.d.dzt.g.F., Bewertungsgesetz 1955, NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304, Verordnung des Gemeinderates über die Ausschreibung der Grundsteuer

Gegenstand der Grundsteuer:
Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Unter Grundbesitz ist das land-und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) das Grundvermögen (sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke zu verstehen.

Wer ist Abgabenpflichtiger der Grundsteuer?
Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind diese Gesamtschuldner. Das heißt, jeder haftet für den vollen Steuerbetrag.

Wann ist die Grundsteuer zu entrichten?
Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.

Höhe der Steuer:
Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert des Grundstücks und dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz.
Der Einheitswert wird vom Finanzamt bescheidmäßig festgestellt (Einheitswertbescheid); weiters erlässt das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, von dem die Gemeinde eine Durchschrift erhält. Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden wenden Sie sich an das Finanzamt Mistelbach-Gänserndorf (Tel.Nr. 02572 2531)
Die Festsetzung und Einhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Gemeinde. Der vom Finanzamt festgestellte Steuermessbetrag wird mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz (500 %) multipliziert und der sich ergebende Betrag bildet die jährliche Grundsteuer. Der Grundstückseigentümer erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, den Grundsteuerbescheid.
Die Grundsteuer ist, wenn sie 75 Euro übersteigt, vierteljährlich, ansonsten jährlich (15. Mai) zu entrichten.
Ändert sich der Grundlagenbescheid vom Finanzamt, muss auch der Grundsteuerbescheid geändert werden. Die Grundsteuer wird neu vorgeschrieben -> Aufrollung (§ 68 - Amtswegige Abänderung).

Beispiel 1:
Jahresgrundsteuer über € 75,--
Steuermessbetrag € 29,-- x 500 % ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 145,--. Diese wird vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. in Teilbeträgen von € 36,25 vorgeschrieben.

Beispiel 2:
Jahresgrundsteuer unter € 75,--
Steuermessbetrag € 13,-- x 500 % ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 65.-. Diese wird, da sie € 75,-- nicht übersteigt, am 15.5. jeden Jahres vorgeschrieben.