Hundeabgabe

Zuständig

Hundeabgabe – was ist das?

Abgabepflichtig ist jeder, der einen über drei Monate alten Hund hält. Bei der Hundeabgabe handelt es sich um eine Steuer ohne besondere Zweckwidmung. Die Hundeabgabe ist auch unter „Hundesteuer“ bekannt.
Die Hundeabgabe ist eine Gemeindeabgabe und muss daher in der Gemeinde, in der die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz hat, angemeldet werden.

Höhe und Fälligkeit (Inkrafttreten der Verordnung ab 2022)

Die Hundeabgabe in der Großgemeinde Hauskirchen beträgt pro Jahr:

  • EUR 6,54 für Nutzhunde (Die Anerkennung eines Nutzhundes muss beantragt werden.) Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde, Bewachung von Herden, Diensthunde für Jagdaufseher, Melde- und Sanitätshunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.                                                                                                                                    
  • € 120,00 für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde nach dem NÖ Hundehaltegesetz

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird. Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Pit-Bull
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Unter auffällige Hunde versteht man solche, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, oder die zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung der Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden.

  • € 40,00 für alle übrigen Hunde

Die Hundeabgabe ist eine Jahresabgabe, d.h. sie ist immer im vollen Jahresbetrag zu entrichten, auch wenn der Hund nur einige Monate im Jahr gehalten wurde.
Wird der Hund während des Jahres erworben, so ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu entrichten.
Für die folgenden Jahre ist die Hundeabgabe jeweils bis spätestens zum 15. Februar des laufenden Jahres fällig. Hierfür wird ein Zahlschein automatisch Mitte bis Ende Jänner des laufenden Jahres zugesandt.


Hundemarke

Einmalige Kosten:

  • € 2,00 - für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde (rote Hundemarke), für alle übrigen Hunde (beige Hundemarke)

Die bereits ausgefolgte Hundemarke behält ihre Geltung bis zur Erstattung einer Meldung, dass der Hund abgegeben worden ist, abhandengekommen oder verstorben ist.


Hundehaltung ab  1. Juni 2023

Folgende Maßnahmen sind bei der Anschaffung eines Hundes ab 1. Juni 2023 zu treffen:

1. Meldepflicht
Ab 1. Juni 2023 sind alle neu angeschafften Hunde bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu melden.

2. Verpflichtender „NÖ Hundepass“ (allgemeine Sachkunde)
Alle Halterinnen und Halter von Hunden müssen bei Aufnahme eines Hundes ab 1. Juni 2023 den NÖ Hundepass bei der Meldung des Hundes vorlegen. Durch den „NÖ Hundepass“ soll das Wissen für den richtigen und somit konfliktfreien Umgang mit Hunden vermittelt werden. Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.
Übergangsbestimmung: Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 von einem Hundehalter gehalten wurden, ist kein Sachkundenachweis erforderlich. Erst wenn ein weiterer Hund (ab dem 1. Juni 2023) im Haushalt aufgenommen wird, ist der Nachweis der allgemeinen Sachkunde zu erbringen.
Die allgemeine Sachkunde kann auch durch gleichwertige Prüfungen oder Ausbildungen (geregelt in der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung) nachgewiesen werden.

3. Einführung einer einheitlichen Haftpflichtversicherung
Alle Halterinnen und Halter müssen pro Hund den Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Versicherungssumme jeweils € 725.000,00 für Personen- und Sachschäden) erbringen.
Für vor dem 1. Juni 2023 gehaltene Hunde ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung bis spätestens 1. Juni 2025 vorzulegen.

4. Festlegung einer neuen Obergrenze zur Haltung von Hunden (5 Hunde pro Haushalt, ausgenommen Hunde mit Gefährdungspotenzial bzw. auffällige Hunde gem. §§ 2 und 3 NÖ Hundehalegesetz)

5. Änderungen

Das Ende einer Hundehaltung sowie Adressänderung der Hundehalterin/des Hundehalters müssen Sie binnen 4 Wochen melden.
Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen.

   

Erforderliche Unterlagen

Bei persönlicher Anmeldung:

  • Pass Ihres Hundes bzw. Impfpass

Für alle Hunde

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters bzw. der Hundehalterin
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  • Mikrochipkennzeichnungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
  • Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde („NÖ Hundepass“)
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (der Hundehalter oder die Hundehalterin hat eine Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von jeweils € 725.000 für Personen- und Sachschäden abzuschließen).

Zusätzlicher Nachweis für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde:

  • Nachweis der erweiterten Sachkunde zur Haltung dieses Hundes (10-stündiger Kurs, der bei einer speziell geschulten Person zu absolvieren ist)
  • Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll