Kanaleinmündungsabgabe

Für den Anschluss an eine öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Gesetzliche Grundlage:
§ 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230
Höhe der Abgabe:
Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird.
Ermittlung der Berechnungsfläche:
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird; die so ermittelte Fläche wird um 15 % der unbebauten Fläche (= jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören), höchstens jedoch um 15 % von 500 m², vermehrt.
Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
1. Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird;
2. Nicht angeschlossene selbständige Gebäude zählen zu unbebauten Fläche, ebenso Gebäudeteile, die als Lager- oder Ausstellungsraum im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder als Garage genutzt werden; andere unselbständige Gebäudeteile, zählen, auch wenn sie nicht angeschlossen sind, zur bebauten Fläche.


Die derzeit geltenden Einheitssätze (exkl. 10 % Ust.) betragen:

Mischwasserkanal:          € 12,00 / m² excl. 10 % MWSt
Schmutzwasserkanal:     €   9,00 / m² excl. 10 % MWSt
Regenwasserkanal:         €   6,00 / m² excl. 10 % MWSt

Beispiel:  Einfamilienhaus in Hauskirchen (Ausmaß 15 x 10 m) bestehend aus 3 an die Kanalanlage angeschlossene Geschosse – verb. Fläche 150,00 m²
·              Garage (selbständige Baulichkeit)mit Dachrinnenanschluss – verb. Fläche 50,00 m²
·              unbebaute Fläche = 650 m²
 Berechnung: Anschluss an einen Mischwasserkanal:

Objekt

bebaute Fläche

Flächen- hälfte

x

Anzahl d. angeschl. Geschosse

  = 

Berechnungsfläche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnhaus

  150,00  

   75,00  

x

3 + 1

 

 

      300,00  

 

Garage

    50,00  

   25,00  

x

0 + 1

 

 

       25,00  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unverbaute Fläche: 15 % von max. 500 m²

 

 

       75,00  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnungsfläche insgesamt:

 

 

 

 

      400,00  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnungsfläche

 

x

Einheitssatz

=

Kanaleinmüdungsabgabe netto

      400,00  

 

x

12,00

 

=

 €  4.800,00 netto 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anschluss an ein Trennsystem:

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung Schmutzwasserkanal:

 

 

 

 

 

 

 

Objekt

bebaute Fläche

Flächen- hälfte

x

Anzahl d. angeschl. Geschosse

  = 

Berechnungsfläche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnhaus

  150,00  

   75,00  

x

3 + 1

 

 

      300,00  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unverbaute Fläche: 15 % von max. 500 m²

 

 

       75,00  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnungsfläche insgesamt:

 

 

 

 

      375,00  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnungsfläche

 

x

Einheitssatz

=

Kanaleinmüdungsabgabe netto

      375,00  

 

x

9,00

 

=

€  3.375,00

netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Berechnung:  Regenwasserkanal

 

 

 

 

 

 

 

Objekt

bebaute Fläche

Flächen- hälfte

x

Anzahl d. angeschl. Geschosse

  = 

Berechnungsfläche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnhaus

  150,00  

   75,00  

x

0 + 1

 

 

       75,00  

 

Garage

    50,00  

   25,00  

x

0 + 1

 

 

       25,00  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unverbaute Fläche: 15 % von max. 500 m²

 

 

       75,00  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnungsfläche insgesamt:

 

 

 

 

      175,00  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnungsfläche

 

x

Einheitssatz

=

Kanaleinmüdungsabgabe netto

      175,00  

 

x

6,00

 

=

 €  1.050,00 netto 

 

Kanaleinmündungsergänzungsabgabe
Ändern sich die der ursprünglichen Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe zugrunde gelegenen Berechnungsgrundlagen, so ist eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Gesetzliche Grundlage:
§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230.
Höhe der Abgabe:
Die Ergänzungsabgabe errechnet sich aus der Differenz zwischen der Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Berechnungsflächen mit dem letztgültigen Einheitssatz multipliziert werden.
Veränderungsanzeige:
Veränderungen auf angeschlossenen Liegenschaften, die eine Änderung der Berechnungsfläche nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen (§ 13 NÖ Kanalgesetz 1977).
Folgende Änderungen können z.B. abgabenrechtlich von Bedeutung sein:
·          Errichtung von Baulichkeiten und Anschluss an den Misch-, Regen- bzw. Schmutzwasserkanal (z.B. Garage, Lagerraum, Schuppen, Gartenhaus usw.)
·          Zu-, Um- u. Aufbauten v. Gebäuden (z.B. Wintergarten)
·          Anschluss eines weiteren Geschosses (z.B. Einbau eines Bades im Dachgeschoss)
·          Zusätzlicher Grunderwerb

Zuständig

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