Wasseranschluss

Gesetzliche Grundlagen:
NÖ. Bauordnung 1996, LGBl. 8200, § 62 Abs. 1
NÖ. Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951, §§ 1 und 2

Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlagen zu decken.
Der Anschluss besteht von Gesetzes wegen. Ein gesonderter Auftrag (Bescheid) zum Anschluss ist nicht erforderlich. Im Rahmen einer Baubewilligung ist über die Wasserversorgung des Gebäudes abzusprechen. Ein freiwilliger Anschluss, der bescheidmäßig zu bewilligen ist, ist möglich (z.B. unbebautes Grundstück oder Liegenschaft außerhalb des Versorgungsbereiches).
Achtung: Private Brunnen dürfen nicht mit Gemeinderwasserleitung verbunden sein !
Ausnahmen vom Anschlusszwang:

  • Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann. Den Nachweis, dass die Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann, hat der Liegenschaftseigentümer zu erbringen (Wasserbefund einer staatlich autorisierten Prüfanstalt; dieser ist alle fünf Jahre unaufgefordert neu vorzulegen).
  • Liegenschaften, deren Grenze vom nächstgelegenen Wasserhauptrohrstrang mehr als 50 m entfernt ist
  • Liegenschaften, deren Anschluss aus technischen Gründen nciht möglich ist, oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann.
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume


Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob Anschlusszwang besteht oder nicht (Feststellungsbescheid nach AVG).


Wichtige Informationen für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung:

Zur Herstellung der Hausleitung (d.i. der Teil der Leitung zwischen Grundstücksgrenze und
Wasserzähler) und des Hausnetzes ist der Hauseigentümer verpflichtet; die Hausleitung darf nur von befugten Personen (z.B. Wasserleitungsinstallateuren) oder der Gemeinde (gegen
Kostenverrechnung) hergestellt werden. Die Herstellung oder Änderung einer Hausleitung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Der Wasserzähler wird von der Gemeinde beigestellt und eingebaut, die Kosten werden dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt.

Die Hauswasserleitung darf mit einer anderen Wasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) nicht in
Verbindung stehen.

Der Hauseigentümer hat bei Schäden an der Hausleitung für deren sachgemäße Behebung ohne
Aufschub zu sorgen und bei Rohrbrüchen überdies unverzüglich die Anzeige an die emeinde zu erstatten.

Die Wasserablese ist vom Hauseigentümer mittels der von der Gemeinde im Februar oder März
zugestellten Wasserablesekarte bekanntzugeben.

Gebühren und Abgaben:

Für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung ist eine einmalige Anschlussabgabe zu entrichten; die Höhe richtet sich nach der Größe des Hauses, der Zahl der angeschlossenen Geschosse und dem vom Gemeinderat festgelegten Einheitssatz. Vergrößert sich nachträglich die Berechnungsfläche, so ist eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.
Für den laufenden Wasserbezug ist eine jährliche Bereitstellungsgebühr und eine Gebühr je m³ verbrauchten Wassers zu entrichten; diese Gebühren werden ebenfalls vom Gemeinderat festgelegt.

Wichtiger Hinweis: Es empfiehlt sich, den Zählerstand des Wasserzählers regelmäßig zu
kontrollieren; ein plötzlicher hoher Wasserverbrauch ist meistens auf einen Rohrbruch zurückzuführen. Wird er nicht rechtzeitig behoben, so entstehen hohe Wassergebühren, für die der Hauseigentümer aufzukommen hat.

Formular - Erhebungsbogen für Gebührenberechnung