Wasseranschlussabgabe ab 01.04.2023

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt9,70 €
inkl. MWSt10,67 €

Gesetzliche Grundlage: 

§ 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930

Für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung ist eine einmalige Anschlussabgabe zu entrichten; die Höhe richtet sich nach der Größe des Hauses, der Zahl der angeschlossenen Geschosse und dem vom Gemeinderat festgelegten Einheitssatz. Vergrößert sich nachträglich die Berechnungsfläche, so ist eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.

Einheitssatz: € 9,70/ m² (GR-Beschluss v. 10.03.2023)

Beispiel: Einfamilienhaus in Hauskirchen (Ausmaß 15 x 10 m) bestehend aus 3 an die Kanalanlage angeschlossene Geschosse – verb. Fläche 150,00 m²
· Garage (selbständige Baulichkeit)mit Dachrinnenanschluss – verb. Fläche 50,00 m²
· unbebaute Fläche = 650 m²



Objekt


bebaute Fläche


Flächen- hälfte


x


Anzahl d. angeschl. Geschosse




Berechnungsfläche 
























Wohnhaus


150,00


75,00




3 + 1






300,00






Garage


50,00


25,00




3 + 1






100,00


























Unverbaute Fläche: 15 % von max. 500 m²






75,00


























Berechnungsfläche insgesamt:










475,00 


























Berechnungsfläche




x


Einheitssatz


=


Wasseranschlusssabgabe netto 


475,00






x

            9,70




=

            € 4.607,5 netto


Ergänzungsabgabe:

Ändert sich die der Wasseranschlussabgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen; Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 % (mindestens aber € 8,00) höher als die bereits entrichtete Abgabe, so ist eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.

Gesetzliche Grundlage:
§ 7 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930

Veränderungsanzeige:
Veränderungen die auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsfläche nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen (§ 13 GWLG 1978).

Folgende Änderungen können abgabenrechtlich von Bedeutung sein:

Errichtung von Baulichkeiten (z.B. Garage, Lagerraum, Schuppen, Gartenhaus)
· Zu-, Um- u. Aufbauten v. Gebäuden (z.B. Wintergarten)
· Anschluss eines weiteren Geschosses (z.B. Einbau eines Bades im Dachgeschoss)
· Anschluss eines landw. genutzten Gebäudes
· Zusätzlicher Grunderwerb

Formular Erhebungsbogen zur Gebührenberechnung